Tischlerei Honsbein
Tischlerei Honsbein

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Honsbein

  1. Allgemeines

Es gilt deutsches Recht. Die nachfolgenden AGB gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb Tischlerei Honsbein und einer anderen Vertragspartei unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Entgegenstehende oder von diesem AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten werden nicht anerkannt. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

  1. Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von dem Angebot der Tischlerei Honsbein ab, so kommt in diesem Falle erst mit der Bestätigung der Tischlerei Honsbein ein Vertrag zustande. Eine Bestätigung erfolgt entweder in schriftlicher Form oder durch Lieferung der Ware oder Dienstleistung.

 

2.2 Lieferverzögerung

Kommt es durch höhere Gewalt, einen rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Tischlerei Honsbein oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse zu einer Verzögerung der von uns geschuldeten Leistungen, so verlängert sich die vereinbarte Lieferungsfrist um die Dauer der Verzögerung.

Die Verzögerung muss in einem angemessenen Rahmen bleiben, ansonsten steht es beiden Vertragsparteien zu vom Vertrag zurück zu treten. Ist die Verzögerung dem Auftraggeber zu verschulden, so haftet er ab dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft der Tischlerei Honsbein für eventuelle Schäden oder Folgen, die darauf zurück zu führen sind. Lagerkosten, die dadurch zusätzlich entstanden sind, trägt der Auftraggeber. Die Tischlerei Honsbein behält sich die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

 

2.3 Leistung durch Dritte

Die Tischlerei Honsbein ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen auch hinreichend qualifizierte Dritte einzusetzen.

 

2.4 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen vom Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.

Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 

2.5 Mangelverjährung

Bei Verträgen, die keine Tischlerarbeiten betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Die Regelung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden. Wurden Änderungen von einer anderen Person als der Auftraggeber oder seine Angestellten an der erbrachten Leistung vorgenommen, erlischt die Gewährleistung auf Mangelrüge mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem Veränderungen vorgenommen wurden.

 

2.6 Umsetzung der Gewährleistung

Die Tischlerei Honsbein behält sich vor bei berechtigter Mangelrüge zu entscheiden, ob die Leistung nachgebessert wird oder er dem Kunden Ersatz liefert. Solange die Tischlerei Honsbein den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurück zu treten. Ist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich, schlägt sie fehl oder wird verweigert, kann die Tischlerei Honsbein nach ihrer Wahl einen entsprechenden Preisnachlass geben.

 

2.7 Abnahme

Eine Leistung kann auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder des Auftragnehmers über eine förmliche Abnahme erfolgen. Bei einer förmlichen Abnahme gibt es ein schriftliches Abnahmeprotokoll, in dem vor Ort (Leistungsort) die erbrachte Leistung bewertet wird und eventuelle Mängel eingetragen werden können. Das Abnahmeprotokoll wird von beiden Parteien unterschrieben und beide erhalten ein unterschriebenes Exemplar.

Bei keinem gewünschten Abnahmeprotokoll gilt die volle Bezahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden als Abnahme.

 

 

  1. Mitwirkungspflicht des Kunden

 

Der Kunde ist dazu verpflichtet der Tischlerei Honsbein bei der Erfüllung des Vertrages im angemessenen Umfang mitzuwirken. 

 

3.1 Wünsche

Der Kunde muss seine Wünsche vorab mit der Tischlerei Honsbein abklären. Sobald ein Vertrag zu Stande gekommen ist, können Änderungen nur noch durch eine schriftliche Bestätigung der Tischlerei Honsbein angenommen werden.

 

3.2 Montageleistungen

Bei Montageleistungen hat der Auftraggeber/Kunde die von der Tischlerei Honsbein vorab genannten Montagetermine freizuhalten und ihr den Zutritt/Zugang zum Montageort zu verschaffen, es sei denn die Tischlerei Honsbein wurde rechtzeitig darüber informiert, dass dem Montagetermin etwas entgegensteht. Die Tischlerei Honsbein behält sich vor,

bei nicht rechtzeitiger Information dem Auftraggeber/Kunden den möglichen Schadenaufwand in Rechnung zu stellen (z B. Arbeitszeit und Fahrtkosten)

Mit Zugang ist ebenso der direkte Zugang zum Montageort gemeint, der immer freigeräumt sein muss. (Als Beispiel bei der Fenstermontage: Der Weg zum Fenster und Fensterbank muss frei sein) Ist dies nicht der Fall, kann die Tischlerei Honsbein den zusätzlichen Aufwand in Rechnung stellen.

Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet die erforderliche Stromversorgung auf seine Kosten bereitzustellen.

 

3.3 Anlieferung

  1. Beim Anliefern setzen wir eine unmittelbare Entladung vor dem Gebäude voraus. Mehrkosten durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude werden zusätzlich berechnet.
  2. Für Transporte über das zweite Stockwerk hinaus sind mechanische Transortmittel von Auftraggeber bereitzustellen. So auch bei Lieferungen und Leistungen im ersten oder zweiten Stockwert, wenn das Element nicht durch das Treppenhaus passt.
  3. Treppen sind freizuhalten und gegen Beschädigungen zu schützen.

 

Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

 

3.4 Mangelrüge

Bei rechtzeitiger Mangelrüge räumt der Auftraggeber der Tischlerei Honsbein eine angemessene Zeit und die Gegebenheiten ein, damit er seine vertraglichen Pflichten erfüllen kann und den Mangel beseitigen kann.

 

Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen nicht oder wirkt er nicht im erforderlichen Umfang mit, so hat er gegenüber der Tischlerei Honsbein den entstehenden Mehraufwand zu tragen. Die Tischlerei Honsbein behält sich vor, die Lieferungen und Leistungen auszusetzen, bis die Mitwirkungsleistungen erbracht sind. Erbringt der Kunde trotz angemessener Fristsetzung der Tischlerei Honsbein die Mitwirkungspflicht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, ist die Tischlerei Honsbein berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen bzw. vom Vertrag zurück zu treten. Weitere Rechte bleiben unberührt.

 

 

  1. Wartungshinweise

 

4.1 Pflege

Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  1. Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
  2. Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.
  3. Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Treppen, Möbel) sind jeweils nach Lack und Lasurart, Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

 

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

 

4.2 Lüftungskonzept

Bei einem fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert. Dies bringt aber auch ein eventuell notwendiges Lüftungskonzept mit sich, welches eine planerische Aufgabe ist und nicht Vertragsgegenstand und Aufgabe des Handwerkers ist. Das Lüftungskonzept beschreibt zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6, um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen und muss in jedem Fall vom Auftraggeber/Kunden veranlasst werden.

 

 

  1. Haftung

 

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, außer

  1. wenn die Tischlerei Honsbein nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften gearbeitet hat
  2. Bei Vorsatz grober Fahrlässigkeit seitens der Tischlerei Honsbein
  3. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  4. Bei Garantien von der Tischlerei Honsbein
  5. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten meint solche, die die Tischlerei Honsbein dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages zu geben hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

 

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

Die Tischlerei Honsbein haftet nicht für Schäden, die durch den Kunden oder jegweilige Dritte verursacht werden.

 

Die Verjährungsfrist der genannten Punkte a-e beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Schaden entstanden ist und richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Höchstfrist beträgt 5 Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Gelieferte Gegenstände/Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum der Tischlerei Honsbein.

Handelt es sich bei den Gegenständen um wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder des Grundstücks des Auftraggebers (z. B. Fenster), so tritt der Auftraggeber bei Vertragsschluss die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes mit allen Nebenrechten an die Tischlerei Honsbein ab.

 

 

  1. Eigentums- und Urheberrecht

 

Die Tischlerei Honsbein behält sich das Eigentum- und Urheberrecht an allen von ihnen erstellten Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor.

Sie dürfen ohne ihre Zustimmung nicht genutzt, vervielfältigt, oder Dritten Personen zugänglich gemacht werden. Wenn kein Auftrag zustande kommt, sind diese unverzüglich an die Tischlerei Honsbein zurück zu geben oder nicht wiederherstellbar zu vernichten (Aktenvernichter).

 

 

  1. Zahlungen

 

Wenn kein individueller Zahlungsplan vereinbart worden ist, kann die Tischlerei Honsbein für Teilleistungen in Höhe des erbrachten Leistungswertes eine Abschlagszahlung verlangen.

Sofern nicht anders vereinbart, sind gestellte Rechnungen nach 10 Tagen des Rechnungsdatums zu bezahlen.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

9.1 Streitbeilegung

Die Tischlerei Honsbein ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

9.2 Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich auf unbefristete Zeit alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, aber insbesondere personenbezogene und vertrauliche Daten geheim zu halten und im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln und zu verarbeiten.

Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung, durch die eine Vertragspartei bereits im Besitz der anderen Vertragspartei befinden, offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Die Vertragspartei, die sich auf eine solche Ausnahme beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.

 

9.3 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtwirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff BGB (Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

 

 

 

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